[vc_row][vc_column][vc_column_text]Kliniken und Senioreneinrichtungen, Banken und Versicherungen können beim Einkauf die
Mehrwertsteuer nicht abziehen und sind gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt.
Die Optimierung der Energienebenkosten schafft zusätzliche Liquidität. Unternehmen und Organisationen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, zahlen bei jedem Einkauf 7% oder gar 19% mehr. Energienebenkosten wie EEG-Umlage und Stromsteuer beim Strom, sowie Energiesteuer beim Erdgas, sind generell von der Umsatzsteuer befreit.
Doch die üblichen Verträge mit den Energieversorgern, entweder direkt oder über Plattformen
abgeschlossen, inkludieren die Mehrwertsteuer auf alle Bestandteile der Energiekosten, auch auf die, die vom Gesetz her von der Umsatzsteuer befreit sind. Generell werden bei den üblichen Abrechnungen alle Bestandteile einzeln ausgewiesen und dann auf die Summe die Mehrwertsteuer erhoben. Somit ist es nicht möglich, einzelne Bestandteile ohne Umsatzsteuer zu berechnen.[/vc_column_text][vc_empty_space height=”20px”][vc_single_image image=”2249″ img_size=”large”][vc_empty_space height=”20px”][ultimate_heading main_heading=”Was also ist zu tun?” alignment=”left” spacer=”line_only” spacer_position=”middle” line_height=”1″ line_color=”#0084cf” line_width=”100″ main_heading_margin=”margin-top:25px;” spacer_margin=”margin-top:10px;margin-bottom:20px;” main_heading_font_size=”desktop:28px;” main_heading_line_height=”desktop:36px;”][/ultimate_heading][vc_column_text]Immerhin geht es um 19% von 6,756 ct/kWh bei der EEG-Umlage (2020) und 2,05 ct/kWh bei der
Stromsteuer, also rund 1,67 ct/kWh. Eine Senkung des Strompreises um 1,67 ct/kWh ist über Verhandlungen oder Ausschreibungen nicht möglich. Darin liegt das Potenzial begründet, da diese Optimierung unabhängig vom
Energieversorger funktioniert. Vergleichbares gilt beim Einkauf von Erdgas: Die Energiesteuer beträgt 0,55 ct/kWh netto, der Mehrwertsteueranteil – und somit das Potenzial – liegt also bei 0,1045 ct/kWh.
Was also ist zu tun?[/vc_column_text][vc_column_text]Insgesamt gibt es 3 Möglichkeiten ohne Lieferantenwechsel diese Potenziale zu heben.
- Versorgereigenschaft gem. §2 Nr. 1 StromStG
- Organschaft gem. §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V. mit StromStDV
- Medienlieferung gem. UStG
Die ersten beiden Möglichkeiten verursachen Meldepflichten und die Beachtung zusätzlicher Vorgaben – ein beachtlicher Aufwand – und verlagern das Haftungsrisiko in das Unternehmen. Darüber hinaus besteht das Risiko, bei Änderungen im StromStG bzw. der StromStDV die gesetzliche Grundlage für diese beiden Modelle zu verlieren. Die von uns präferierten Lösung basiert ausschließlich auf dem Umsatzsteuergesetz, also dem Gesetz, in dem geregelt ist, das bestimmte Bestandteile des Energiepreises nicht umsatzsteuerbar sind.[/vc_column_text][ultimate_heading main_heading=”Was sind Ihre Vorteile?” heading_tag=”h3″ alignment=”left” spacer=”line_only” spacer_position=”middle” line_height=”1″ line_color=”#0084cf” line_width=”100″ main_heading_margin=”margin-top:25px;” spacer_margin=”margin-top:10px;margin-bottom:20px;” main_heading_font_size=”desktop:28px;” main_heading_line_height=”desktop:36px;”][/ultimate_heading][vc_column_text]Diese Lösung greift nicht in die Anlagentechnik ein und erfordert weder Firmengründungen noch einen Lieferantenwechsel. Sie basiert auf einem Vertragswerk, so das sie rein digital abgewickelt werden kann. Es sind keine Vorort-Termine und keine Messungen erforderlich. Alle Abstimmungen können über Videokonferenz abgewickelt werden. Es sind nur wenige Schritte notwendig, diese Lösung lässt sich in 2 spätestens 3 Monaten implementieren.
Obwohl diese Lösung weder den Energieverbrauch noch die CO2-Emissionen senkt, ist sie ein guter Einstieg in den Energie-Effizienz-Workflow, da sie schnell Liquidität schafft, kaum in die Abläufe eingreift, keine Investitionen erfordert und somit Voraussetzungen für weitere Maßnahmen schafft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]