CHECK AUF NEBENKOSTENBEFREIUNGEN UND STEUERENTLASTUNGEN
Nebenkosten wie Steuern, Umlagen und Netzentgelte machen mehr als zwei Drittel der Stromkosten in Deutschland aus.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Wirtschaft zahlreiche Befreiungstatbestände und Sonderregelungen geschaffen, durch die sich die Stromnebenkosten reduzieren lassen.
CHECK KWK-UMLAGE
Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 1 GWh können von reduzierten KWK-Umlagen profitieren. Diese müssen sie bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Netzbetreiber beantragen. Dabei müssen sie angeben, wie viel Strom sie aus dem Netz bezogen und wie viel sie selbst verbraucht haben. Bleibt die Meldung aus, müssen Unternehmen die Umlagen nachzahlen.
CHECK KONZESSIONSABGABE
Sogenannte Sondervertragskunden sparen über 95% der Konzessionsabgabe – sie zahlen nur 0,11 ct/kWh. Sondervertragskunde ist jeder, der
a) mindestens 30.000 kWh pro Jahr verbraucht und
b) in wenigstens zwei Monaten eine Höchstleistung von 30 kW erreicht.
Mit einem intelligenten Stromzähler können auch Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh (SLP-Kunden) ihre Leistungsspitzen messen und ihr Einsparpotenzial bei der Konzessionsabgabe ermitteln.
Bei Erdgas profitieren alle Unternehmen von einer reduzierten Konzessionsabgabe, die nicht im Rahmen der Grund-/Ersatzbesorgung beliefert werden. Sie zahlen lediglich 0,03 ct/kWh. Bei einem Gas-Jahresverbrauch von über 5 Mio. kWh entfällt die Konzessionsabgabe sogar vollständig.
CHECK STROMSTEUER
Besonders energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können vom Spitzenausgleich profitieren. Ihnen wird auch die Steuerlast erstattet, die nach §9 noch übrig bleibt. Um für den Spitzenausgleich infrage zu kommen, muss Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Höhe der Entlastung hängt ab von der Differenz der Stromsteuer, die über den Sockelbetrag hinausgeht, und der (fiktiven) Entlastung durch die gesenkten Rentenversicherungsbeiträge.
CHECK ENERGIESTEUER
Analog zum Stromsteuergesetz sieht das Energiesteuergesetz vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Ebenso für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen eingesetzt werden. Auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können eine Steuerentlastung beantragen, wenn sie ihre Produkte zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke einsetzen.
CHECK UMSATZSTEUER
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen und kaufen so quasi netto ein. Unternehmen aus den Branchen Gesundheitswesen, Finanzwesen sowie kommunale, kirchliche und gemeinnützige Einrichtungen sind jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zahlen also im Einkauf 19 Prozent mehr.
Es gibt 3 Wege zumindest den Energieeinkauf umsatzsteueroptimiert abzuwickeln.
CHECK OFFSHORE-HAFTUNGSUMLAGE
Ab einer Bezugsmenge von mehr als 1 GWh pro Jahr lässt sich die Offshore-Haftungsumlage auf 0,027 ct/kWh begrenzen. Wenn die Stromkosten im Verhältnis zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 4 Prozent betragen, reduziert sich die Umlage auf 0,025 ct/kWh.
CHECK NETZENTGELTE
Netzentgelte lassen sich auf 3 Wegen reduzieren:
- Saisonale und singuläre Netznutzung
Wenn der Netznutzer sämtliche Betriebsmittel in der betreffenden Netz- oder Umspannebene selbst nutzt, werden die Entnahmestellen bezüglich der Entgelte so gestellt, als seien sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. - Atypische Netznutzung
Wenn der maximale Strombezug eines Netzkunden ausserhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt und die Differenz zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Hochlastzeitfenster mindestens 100 kW beträgt, lassen sich die Netzentgelte um mindestens 20 Prozent bis hin zu 80 Prozent reduzieren. - Intensive Netznutzung
Ab einer Abnahmemenge von mindestens 10 GWh pro Jahr und Abnahmestelle lassen sich die Netzentgelte bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden um 80 Prozent, bei mindestens 8.000 Benutzungsstunden um 90 Prozent reduzieren.
CHECK EIGENSTROMERZEUGUNG
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CHECK ENERGIEKOSTENZUSCHUSS
Für energieintensive Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind, wird es einen zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschuss geben, der zielgerichtet hilft. Dabei geht es um den Zeitraum Februar bis September 2022. Zugleich soll verhindert werden, dass die geförderten Unternehmen ihre Kosten vollständig an ihre Kundinnen und Kunden abwälzen, so dass die bezahlbare Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet bleibt.
Es handelt sich um einen direkten Zuschuss für Unternehmen, die besonders von den steigenden Energiepreisen belastet sind.
Ausgangspunkt ist die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Die Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises wird anteilig bezuschusst gemäß Vorgabe des TCF (Temporary Crisis Framework).
CHECK SPITZENAUSGLEICH
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