CO2-Preis - Beihilfen für energieintensive Unternehmen
Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas verteuern sich bereits ab 2021 im Verhältnis zu den verursachten CO₂-Emissionen.
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Wir berücksichtigen auch die Absenkung ab 2023, wenn kein Nachweis der Emissionsintensität erfolgt.
Antragstellung jeweils zum 30.06. des Folgejahres (erstmalig 2022).
Unternehmen müssen ein Managementsystem nachweisen und die Beihilfen in Klimaschutz investieren.
Die unternehmensbezogene Emissionsintensität ist ab 2023 jährlich nachzuweisen.
Seit 01.01.2021 gilt der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe in Deutschland auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Die CO2-Preis gilt zunächst für Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas. Ab 2023 kommen Abfälle und feste Brennstoffe wie Kohle hinzu und führt zu höheren Energiepreisen für alle Energieverbraucher.
Um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden, sollen energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes staatliche Beihilfen erhalten, um die zusätzlichen Belastungen des nationalen CO2-Emissionshandels zumindest teilweise auszugleichen.Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV). Sie ist am 28.07.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3129). Die Verordnung bedarf wegen ihres Beihilfecharakters noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Antragsberechtigt sind aktuell zunächst die Unternehmen, die einem in der Anlage zur BECV aufgeführten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor einzustufen sind. Begünstigt sind bspw. die Herstellung von Zement, die Herstellung von Kalk und gebranntem Gips, Kokereien, die Mineralölverarbeitung, die Herstellung von Düngemitteln sowie von Papier und Pappe und die chemische Grundstoffindustrie. Die Aufstellung der begünstigten Sektoren und Teilsektoren kann über den folgenden Link eingesehen werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/becv/anlage.html
Ein Sektor beschreibt den Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Dies entspricht der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes mit Stand 2008 (WZ 2008). Die Klassifikation kann beim StatistischenAmt der Europäischen Union Eurostat aufgerufen werden:
Ein Teilsektor ist der Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik. Maßgeblich ist hier die sogenannte „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte. Eurostat stellt diese Liste hier zur Verfügung:
Bisher nicht in der BECV berücksichtigte Sektoren können eine nachträgliche Aufnahme als beihilfeberechtigter Sektor beantragen. Die Prüfung sollte aufgrund der Antragsfrist (9 Monate nach Inkrafttreten der BECV, d.h. zum 28.04.2022) zeitnah und gemeinsam mit den jeweiligen Unternehmensverbänden erfolgen. Derzeit bereitet die DEHSt das Antragsverfahren vor. In den nächsten Monaten werden dazu Antragsformulare, ein Leitfaden und weitere Informationen auf dem Internetauftritt der Behörde zur Verfügung gestellt.
Neben der Einstufung in einen begünstigten Sektor oder Teilsektor setzt die Inanspruchnahme der BECV-Beihilfe den Nachweis über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein registriertes Umweltmanagementsystem (EMAS) voraus. Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von 10 GWh können den Nachweis alternativ auch über ein Energiemanagementsystem nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk erbringen.
Der zu erwartende Beihilfebetrag setzt sich aus den BEHG-pflichtigen Energieverbrauch sowie dem sektorbezogenen Kompensationsgrad zusammen. Dieser Faktor kann ebenfalls der Aufstellung der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren in der Anlage zur BECV entnommen werden. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich noch ein Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2-Äquivalenten. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt nach § 9 Abs. 6 BECV.
Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist 30.06.2022). Hierzu werden wird die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt als zuständige Behörde voraussichtlich im ersten Quartal 2022 Antragsformulare, einen Leitfaden und weitere Informationen auf ihrer Website veröffentlichen.
Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. Die Bestätigung aller Angaben muss durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Grundvoraussetzung ist ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem. Für Kleinemittenten gibt es Vereinfachungsregeln: hier genügt auch ein alternatives Energiemanagementsystems bzw. die Mitgliedschaft in Klimaschutz- und Energieeffizienznetzwerken. Die Beihilfen müssen in Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen fließen und nachgewiesen werden.
Die unternehmensbezogene Emissionsintensität berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Brennstoffemissionsmenge und Bruttowertschöpfung (kg CO2 / EUR). Ein Überschreiten des jeweiligen Schwellenwertes ist ab dem Antragsjahr 2023 jährlich nachzuweisen. Dies ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des maximalen Kompensationsgrades.
Folgende Brennstoffmengen sind nicht begünstigungsfähig:
– biogener Ursprung,
– Einsatz in dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen,
– Einsatz zur Stromerzeugung,
– Einsatz zur Wärmeerzeugung für Dritte,
– Einsatz zu steuerfreien Zwecken nach § 25 EnergieStG,
– Einsatz für nicht-beihilfeberechtigte Sektoren,
– Bezug vor dem 01.01.2021.
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