Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Stromund Energiesteuerrecht (Bundestagsdrucksache Nr. 20/12351 vom 24.07.2024) sollen eine Reihe von Regelungen in diesem Bereich vereinfacht werden.
Die wesentliche Punkte der geplanten Reform lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Entlastungsanträge sind nicht mehr zwingend bis zum 31.12. des Folgejahres zu stellen, sondern können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO gestellt werden.
- Als Betreiber einer Ladesäule wird künftig angesehen, aus dessen Netz die Ladesäule mit Strom versorgt wird. Der an der Ladesäule abgegebene Strom gilt künftig als Eigenverbrauch des Betreibers. Steuerfreier Strom aus Eigenerzeugung kann damit steuerfrei über die Ladesäule auch an Dritte abgegeben werden. Die Abgabe an Ladesäulen begründet keinen stromsteuerlichen Versorgerstatus. Wer an der Lieferung oder Abrechnung des Ladestroms beteiligt ist, hat damit künftig stromsteuerlich keine Bedeutung.
- Die Entnahme bzw. Abgabe von Strom aus Stromspeichern innerhalb einer Kundenanlage begründet keinen Versorgerstatus. Der beim bidirektionalen Laden zurückgespeister Strom ist bei der erneuten Entnahme aus dem Speicher steuerfrei, sofern das öffentliche Netz nicht eingebunden ist.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass ein unwiderruflicher Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 StromStG durch Versteuerung zum Regelsteuersatz immer möglich ist.
- Die Abgabe von steuerfreiem Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b im räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage bedarf keiner zollamtlichen Erlaubnis.
- Stromsteuerliche Versorger und Erdgaslieferer haben ihr Hauptzollamt bis zum 15. des Folgemonats zu informieren, wenn die tatsächliche Stromsteuerschuld des letzten Quartals die vorausgezahlte Steuer um mehr als 20% übersteigt und die zusätzliche Steuerschuld im Jahr 100.000 EUR übersteigt.
- Die Regelungen zum zertifizierten Empfänger/Versender und zur Beförderung mit vereinfachtem elektronischen Verwaltungsdokument gelten künftig auch für Kohle und flüssiges Erdgas (LNG).
- Die Versteuerung von Energieerzeugnissen im Entlastungsverfahren ist nur noch dann zwingend nachzuweisen, wenn es sich nicht um klassische Kraft- oder Heizstoffe handelt.
- „Kleine Versorger“ müssen steuerfrei Mengen nur noch auf Verlangen anmelden.
- Als eine Anlage zur Stromerzeugung werden nur noch gemeinsam betriebene Stromerzeugungseinheiten eines Betreibers innerhalb einer Kundenanlage angesehen.
- Vergütungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG sind ab dem 01.01.2025 elektronisch über MOEVE zu beantragen.
Bertil Kapff (Beirat ENERGIeTECH)
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