Lorem ipsum
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Lorem ipsum …
Quick-Check Konzessionsabgabe
Quick-Check Umsatzsteuer
Beantragung von Steuerbegünstigungen
Die bedeutendsten Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen zur Energiesteuer und zur Stromsteuer können von Industrieunternehmen beantragt werden. Die Zuordnung zum produzierenden Gewerbe erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Ist ein Unternehmen in mehreren Geschäftsbereichen aktiv, zum Beispiel Produktion und Handel, kann die Einordnung mitunter komplex werden. Anhand gesetzlich definierter Kriterien, wie beispielsweise der Mitarbeiterzahl oder des Umsatzes, ist in diesem Fall der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Außerdem bestehen noch verschiedene Steuerbegünstigungen für die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung. Diese gelten unabhängig von der Branchenzugehörigkeit. Betroffen sind hier vor allem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie Blockheizkraftwerke und die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wie Solar, Wind und Biomasse.
Kenntnis steuerlicher Vorschriften
Für die zuständigen Mitarbeiter stellt die Schnelllebigkeit der steuerrechtlichen Vorschriften neben der Vielzahl an Sachverhalten im eigenen Unternehmen eine Herausforderung dar.
Die Mitarbeiter bearbeiten die Energie- und Stromsteuer in ihren Unternehmen regelmäßig neben einer Vielzahl weiterer Tätigkeiten. Die Meldungen sind im Regelfall nur einmal jährlich vorzubereiten und einzureichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die zugrunde liegenden Regelungen im stetigen Wandel befinden und teilweise sogar mehrmals pro Jahr ändern. Die Mitarbeiter müssen immer am Ball bleiben, um den Anschluss nicht zu verlieren. In den letzten Jahren waren vor allem ein erweitertes technisches Verständnis und vertiefte Kenntnisse im europäischen Beihilferecht gefordert.
In den Veranstaltungen der TÜV NORD Akademie sollen die Teilnehmenden deshalb in die Lage versetzt werden, die Steuerentlastungsanträge für das produzierende Gewerbe und für Stromerzeugungsanlagen selbstständig abzuwickeln. Zu diesem Zweck lernen sie neben den notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Energiesteuer und zur Stromsteuer auch die vorgeschriebenen Zollformulare kennen.
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Zum 01.01.2021 ist das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland gestartet.
Ziel des Gesetzes ist es, einen Preis für Treibhausgasemissionen für Kraft- und Heizstoffe einzuführen, soweit diese nicht vom europäischen Emissionshandel EU ETS umfasst sind. Der CO₂-Preis, umgangssprachlich auch als CO₂-Steuer bezeichnet, verteuert die Energiepreise für alle Verbraucher fossiler Brennstoffe.
Unternehmen müssen kurzfristig ihre Betroffenheit prüfen und Strukturen zur Abwicklung der neuen Pflichten schaffen.
Mit dem BEHG wurde ein Preis für Treibhausgasemissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Betroffen sind zunächst Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas. Diese Produkte werden ab 2021 mit dem CO₂-Preis belastet. Ab 2023 kommen zudem Abfälle und feste Brennstoffe wie Mischstoffe und Kohle hinzu. Um erneuerbare Energiequellen zu fördern, fällt der CO₂-Preis dagegen nicht für biogene Brennstoffe an. Auch für elektrischen Strom ist kein CO₂-Preis zu zahlen.
Neue Aufgaben und Pflichten kommen insbesondere auf die Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen zu. Das sind in erster Linie:
- Energieversorgungsunternehm z.B. Stadtwerke
- Mineralölhersteller
- Energiehändler.
Anders als beim EU-Emissionshandel werden beim BEHG nicht die Emittenten der Treibhausgase zertifikatepflichtig. Durch diese Struktur wird die Anzahl der unmittelbar Betroffenen deutlich reduziert. Die Zertifikatspflicht knüpft an die Energiesteuerentstehung an. Soweit ein Unternehmen bereits heute Energiesteueranmeldungen abgibt, z.B. für Erdgas oder Ersatzbrennstoffe, so ist es nun zusätzlich verpflichtet für die gleichen Energieerzeugnisse Emissionszertifikate zu erwerben.
Die zertifikatepflichtigen Inverkehrbringer müssen sich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt registrieren, jährlich die verheizten Mengen und Kohlenstoffdioxidäquivalente melden sowie hierzu Emissionszertifikate erwerben und bei der Behörde einreichen. Je Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalenten ist ein Emissionszertifikat erforderlich. Wie beim europäischen Emissionshandel EU ETS gelten übrigens auch beim BEHG Kohlendioxid CO₂, Methan CH4, Distickstoffoxid N2O, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe HFKW, perfluorierte Kohlenwasserstoffe PFC und Schwefelhexafluorid SF6 als zertikatepflichtige Treibhausgase.
Richtig. Die Inverkehrbringer der Kraft- und Heizstoffe müssen den CO₂-Preis in ihren Preiskalkulationen berücksichtigen und auf ihre Kunden abwälzen. Die Abgabe wird somit letztlich vom Endverbraucher getragen. Die Weitergabe der Kosten ist politisch gewollt und soll am Ende den Verbraucher als Verursacher der Emissionen treffen. Durch die schrittweise Verteuerung fossiler Brennstoffe sollen Unternehmen und Privatpersonen motiviert werden, ihren Energieverbrauch soweit möglich zu reduzieren und umweltfreundlichere Alternativen in Betracht zu ziehen. Unter Umständen kann ein Umstieg auf alternative Energieträger oder Elektromobilität bzw. ein Umbau der vorhanden technischen Anlagen rentabel sein.
Alle Energieverbraucher müssen in erster Linie die steigenden Preise für Kraft- und Heizstoffe in ihren Planungen und Preiskalkulationen berücksichtigen. Betroffen sind vor allem die Kraftstoffverbräuche des Fuhrparks und die Heizstoffverbräuche der Gebäude und Produktionsprozesse. Die Energielieferverträge für den Energiebezug wurden in der Regel bereits durch die Energieversorger angepasst. Industrieunternehmen sollten zudem prüfen, ob der CO₂-Preis bei Energieabgaben an Dritte, z.B. an Mieter, weitergegeben werden kann. In der Praxis bestehen hier jedoch regelmäßig Grenzen.
Daneben ergeben sich insbesondere für energieintensive Unternehmen und Betreiber von bereits unter den europäischen Emissionshandel EU ETS fallenden Anlagen neue Begünstigungsregelungen, um die zusätzlichen Belastungen auszugleichen. Hier gilt es zu prüfen, welche Privilegien in Anspruch genommen können und welche Nachweispflichten hierzu zu erfüllen sind.
Bisher sind keine speziellen Schwellenwerte oder Erleichterungen für KMU vorgesehen. Die Betroffenheit für den Emissionshandel richtet sich nicht nach der Unternehmensgröße, sondern nach den in Verkehr gebrachten Brennstoffen. Bei den Nachweispflichten zur Inanspruchnahme der Kompensationen für energieintensive Unternehmen stehen Vereinfachungen zur Diskussion.
Für die ersten fünf Jahre wurden schrittweise ansteigende Festpreise fixiert. Für 2021 wurden 25 EUR je emittierter Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent festgelegt, für 2022 30 EUR/CO₂-Äquivalent, für 2023 35 EUR/CO₂-Äquivalent, für 2024 45 EUR/CO₂-Äquivalent und für 2025 55 EUR/CO₂-Äquivalent. Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass erworbene Zertifikate in diesem Zeitraum nicht bei der DEHSt zurückgegeben werden können. Stattdessen soll der Handel über sich bildende Sekundärmärkte und Intermediäre erfolgen. Eine genaue Planung der voraussichtlichen Emissionsmengen ist somit von zentraler Bedeutung.
Mit der Einführungsphase soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die Funktionsweisen des Emissionshandels zu erlernen.
In 2026 sollen die Zertifikate innerhalb des Preiskorridors von 55 und 65 EUR/CO₂-Äquivalent versteigert werden. Ab 2027 sollen die Zertifikate dann ohne Preisvorgaben versteigert werden. In dieser Phase soll dann auch das sogenannte Banking und Borrowing der Zertifikate erlaubt sein.
Pro MWh Erdgas fällt in 2021 ein CO₂-Preis in Höhe 4,55 EUR an. In 2022 steigt die Zusatzbelastung bereits auf 5,46 EUR und dann in 2025 auf 11,83 EUR. Für 100 l Benzin fallen in 2021 Mehrkosten von 5,70 EUR an, in 2022 von 6,84 EUR und in 2025 von 14,82 EUR. Im Vergleich dazu steigen die Kosten für 100 l Dieselkraftstoff in 2021 um 6,69 EUR, in 2022 um 8,03 EUR und in 2025 um 17,40 EUR. Durch die Gegenüberstellung dieser beiden Kraftstoffe wird deutlich, dass das emissionsärmere Benzin weniger stark durch das BEHG belastet wird.
Quick-Check BEHG-Belastung
Quick-Check BEHG-Beihilfen
European Green Deal: Entwurf für eine Revision der Energiesteuerrichtlinie
EU Kommission stellt Maßnahmenpaket Fit-for-55 vor
Mit den European Green Deal möchte die Europäische Union bis 2050 als erster Kontinent klimaneutral werden. Zur Umsetzung dieses Ziels hat die Europäische Kommission am 14.07.2021 das umfangreiche Maßnahmenpaket Fit-for-55 vorgelegt: Bis 2030 soll der Ausstoß von Treibhausgasen in der EU um mindestens 55 Prozent reduziert werden. Im Maßnahmenpaket enthalten ist auch ein Vorschlag zur Reformierung der EU-Energiesteuerrichtlinie.
Der Richtlinienentwurf adressiert eine Vielzahl von Einzelregelungen. Hervorzuheben ist die Erhöhung der Mindeststeuersätze. Die nationalen Steuersätze der Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und Strom sind derzeit sehr uneinheitlich. Es bestehen viele Ausnahmen von der Besteuerung fossiler Brennstoffe. Auch bei der Stromerzeugung wird nicht zwischen erneuerbaren und fossilen Energieträgern unterschieden.
Anpassung der Mindeststeuersätze
Nach dem Entwurf zur Novellierung der Energiesteuerrichtlinie sollen die Mindeststeuersätze zukünftig den Energiegehalt und den Klimabeitrag der Energieerzeugnisse berücksichtigen. Strom und CO2-neutrale Kraft- und Heizstoffe sollen am niedrigsten besteuert werden, fossile Kraftstoffe dagegen am höchsten. Im Gespräch ist zudem, den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht einzuräumen, den Stromverbrauch in Elektroautos höher zu besteuern.
Schutz der energieintensiven Industrie
Auch bei den Steuerbegünstigungen für Industrieunternehmen kündigen sich Einschränkungen an.Der Richtlinienentwurf sieht eine Streichung der betrieblichen Steuersätze für Strom und Energieerzeugnisse vor. Damit würde die Ermächtigungsgrundlage für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG entfallen. Auch die Begünstigung für mineralogische Verfahren (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a EnergieStG bzw. § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG) steht auf dem Prüfstand und ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.
Wegfall der Steuerbefreiungen für die Luft- und Seefahrt
Die Kommission möchte zudem die Steuerbefreiungen für die Luft- und Seefahrt im europäischen Wirtschaftsraum abschaffen. Der Kraftstoffverbrauch aller Sektoren inklusive der Land- und Fischwirtschaft, der Schifffahrt und des innereuropäischen Luftverkehrs soll zukünftig energiesteuerpflichtig werden. Ausnahmen sollen lediglich für den Luftfrachtverkehr möglich sein.
Zeitplan
Nach den Plänen der EU-Kommission sollen die Neuregelungen bereits zum 01.01.2023 in Kraft treten. Änderungen der Energiesteuerrichtlinie erfordern jedoch die einstimmige Zustimmung aller EU Mitgliedstaaten, die derzeit noch nicht absehbar erscheint.
Weiterhin bleibt abzuwarten, wie der nationale Gesetzgeber in Deutschland die neuen Regelungen umsetzen wird. Die Zeit drängt. Bis zum 31.12.2022 müssen die Gesetzesänderungen erlassen und veröffentlicht sein.