Investitionsprämie für Ökologisierungs-Maßnahmen
Die Investitionsprämie für Ökologisierungs-Maßnahmen – was Sie jetzt wissen müssen, um noch bis zum 28.02.2021 Ihre Investitionsprämie zu beantragen.
Die COVID-19-Investitionsprämie ist Teil des Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den österreichischen Wirtschaftsstandort.
Gern können Sie hier unsere Zusammenfassung anfordern.
Ziel der Investitionsprämie ist es, insbesondere Investitionen mit Schwerpunkt Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und LifeScience mit einer Prämie in Höhe von 14% der Investitionssumme zu fördern. Für sonstige (nicht klimaschädliche) Investitionen werden 7% refundiert. Folglich kommt es bspw. zu keiner Förderung sämtlicher Wirtschaftsgüter, welche in Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen stehen.
Die nicht rückzahlbare Prämie ist beim Empfänger steuerbefreit, kürzt jedoch die Abschreibungsbemessungsgrundlage bzw. die jährliche, ergebnismindernde Abschreibung nicht und macht eine Inanspruchnahme somit aus steuerlicher Sicht doppelt attraktiv.
Antragsberechtigt sind Unternehmen iSd §1 UGB aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Auch neu gegründete Unternehmen können eine Investitionsprämie beantragen. Außerhalb des §1 UGB befinden sich bloße Holding- und Besitzgesellschaften sowie Verpächter eines Unternehmens. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten sind ebenfalls nicht umfasst.
Förderungsfähig sind (nicht klimaschädliche)Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Dazu zählen auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Dies gilt auch für Unternehmer (bspw. Überschuss-Ermittler), die kein Anlagenverzeichnis führen. Der Begriff Neuanschaffungen umfasst sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, ein reiner Übertrag von Vermögensgegenständen zwischen Gesellschaften desselben Konzerns gilt jedoch nicht als Neuanschaffung.
Welche Maßnahmen zur Ökologisierung mit 14% förderbar sind, kann dem in der Förderrichtlinie enthaltenen Katalog entnommen werden. Enthalten sind bspw. die thermische Gebäudesanierung, andere Maßnahmen zur Förderung von Energiesparen in Betrieben oder auch ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt liegt in der nachhaltigen Energiegewinnung- oder Erhaltung (u.a. Photovoltaik, thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Biomasse-Anlagen, Ökostromanlagen). Zusätzlich sind auch Maßnahmen zur Förderung umweltschonender Mobilität (u.a. Elektromobilität, Radverkehr) enthalten. Verlinkung
Wir haben die 25 Schwerpunkte für Sie zusammengestellt, der jeweils beigefügte Link führt Sie direkt zu einer detaillierten Beschreibung des jeweiligen Punktes (PDF-Download):
- Wärmepumpen
- Biomasse: Einzelanlagen und Mikronetze
- Anschluss an Nah- oder Fernwärme
- Thermische Solaranlagen
- Thermische Gebäudesanierung
- Energiesparen in Betrieben
- Klimatisierung und Kühlung
- Abwärmeauskopplung
- Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
- Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
- Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
- Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
- Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
- Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
- Investitionen zur Luftreinhaltung
- Kreislaufwirtschaft und Rohstoffmanagement
- Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
- Kreislaufwirtschaft – Abfälle
- Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
- Ökostromanlagen
- Forcierung der Elektromobilität
- Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
- Radverkehr und Mobilitätsmanagement
- Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
- Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität
Sollten Investitionen mit ökologischem Charakter in Verbindung mit Gebäuden auftreten, kann es durchaus zu komplexen Fragestellungen kommen. Es gilt zu prüfen, ob es sich um ein Gebäude mit Wohn– oder Betriebszweck handelt. Hintergrund dieser Unterscheidung ist die Einschränkung der Investitionsprämie auf betrieblich genutzte Gebäude. Dies bedeutet, dass bspw. auf Wohngebäuden errichtete Photovoltaikanlagen laut Richtlinie grundsätzlich nicht förderfähig sind. Nach unserer Meinung, welche auch von der Literatur vertreten wird, ist eine derartig pauschale Einschränkung nicht zulässig und auch nicht vom Gesetzestext gedeckt. Es sollte stattdessen vielmehr geprüft werden, ob es sich um ein selbstständig aktivierbares Wirtschaftsgut (bspw. Photovoltaikanlage oder thermische Solaranlage) handelt. Zum selben Ergebnis kommt man für die Durchführung anderer – selbstständig aktivierbarerer – ökologischer Maßnahmen an Wohngebäuden, wie bspw. einerWärmedämmung. Derartige Investitionen an Wohngebäuden sollten daher mit 14% förderfähig sein.
Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die Investition in Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeug.
Um Fördermissbrauch hintanzuhalten, ist in der Richtlinie für sämtliche Wirtschaftsgüter eine Mindesthaltedauer bzw. Sperrfrist von 3 Jahren normiert.
Voraussetzung für eine Förderfähigkeit ist laut Richtlinie der Zeitpunkt der ersten Maßnahme für eine Investition. Darunter fallen Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, der Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderfähigen Investitionen. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche bzw. Finanzierungsanträge oder -zusagen zählen nicht zu geeigneten ersten Maßnahmen.
Die Frist für die Durchführung der ersten Maßnahme wurde kürzlich mittels Ministerratsbeschluss von 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021 verlängert.
Tipp:
Wir empfehlen eine möglichst umfassende Dokumentation der ersten Maßnahme(n), um für Rückfragen des aws gewappnet zu sein.
Die Umsetzung der Investitionen bzw. die Fertigstellung (nach zeitgerechter erster Maßnahme) muss nach Fristverlängerung bis spätestens 28. Februar 2023 (bei Investitionen über EUR 20 Mio. bis 28. Februar 2025) erfolgen. Diese Verlängerungen wurden von Bundesministerin Schramböck vergangene Woche angekündigt.
Sollte sich insgesamt eine Investitionssumme von mindestens EUR 5.000,00 ergeben, kann bis zum 28. Februar 2021 ein Antrag über den aws Fördermanager gestellt werden.
Tipp 1:
Um den Mindestbetrag von EUR 5.000,00 zu erreichen, können mehrere Investitionen (auch geringwertige Wirtschaftsgüter) zusammengefasst werden. Auszahlung und Abrechnung der Prämie sind jedoch erst nach Abschluss aller Investitionen möglich und es muss für jede Einzelinvestition eine Rechnung vorliegen. Sollten sich mehrere Investitionen auf einer gemeinsamen Rechnung befinden, ist auf einen getrennten Ausweis von mit 7% bzw. mit 14% geförderten Maßnahmen zu achten.
Tipp 2:
Während die Frist für die erste Maßnahme auf den 31. Mai 2021 verlängert wurde, sind Anträge weiterhin nur bis 28. Februar 2021 möglich. Folglich muss die Planung der Investition bis Ende Februar ausreichend konkretisiert sein, gleichzeitig muss eine erste Maßnahme noch nicht erfolgt sein.
Der Antrag selbst kann vom Steuerpflichtigen selbst oder auch einem bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist die Aktivierung des Investitionsgutes von einem der genannten Vertreter zu bestätigen.
Pro gestelltem Antrag ist nur eine Abrechnung möglich. Diese Abrechnung über die durchgeführten Investitionen ist der aws spätestens der Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung vorzulegen. Erst nach erfolgter Abrechnung kommt es zur Auszahlung.
Tipp 3:
Bei Zusammenfassung mehrerer Investitionen in einem Antrag sollte darauf geachtet werden, dass diese nach Möglichkeit im gleichen Zeitraum abgeschlossen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, verzögert sich die Abrechnung und damit auch die Auszahlung entsprechend.
Die Investitionsprämie bietet einen großen Anreiz für die Umsetzung von Ökologisierungs-Maßnahmen. Besondere Vorteilhaftigkeit entfaltet die Investitionsprämie in Kombination mit weiteren steuerlichen Begünstigungen. Dies trifft bspw. auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen oder auf Photovoltaikanlagen (iZm dem Photovoltaik-Erlass) zu.
Bei wesentlichen Investitionen ist eine schriftlichen Einzelabklärung von Zweifelsfragen empfehlenswert. Wir unterstützen sie dabei gerne!